Informationen für Eltern
Ersatzschulen
Ersatzschulen dienen als Ersatz für öffentliche Schulen. Deshalb muss eine Ersatzschule in ihren wesentlichen Merkmalen einer Schulart des öffentlichen Schulwesens entsprechen (also Grundschule, Mittelschule oder Gymnasium im Bereich allgemein bildende Schulen). Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse, aber auch die Qualifikation der Lehrer und die Ausstattung müssen mindestens dem Niveau der entsprechenden öffentlichen Schulen entsprechen. Eine Ersatzschule kann jedoch eigene Lehr- und Erziehungsmethoden entwickeln, die von denen an öffentlichen Schulen abweichen.
Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Es gibt genehmigte und anerkannte Ersatzschulen. Mit der Genehmigung erhält die Ersatzschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen. Staatlich anerkannte Ersatzschulen können wie öffentliche Schulen Bildungsempfehlungen erteilen oder Schul- und Berufsabschlüsse vergeben und Prüfungen selbst durchführen. Dabei bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.Genehmigte Ersatzschulen
An genehmigten sächsischen Ersatzschulen kann die Schulpflicht erfüllt, aber kein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden. Deshalb müssen sich Schüler einer Aufnahmeprüfung unterziehen, wenn sie eine als Grund-, Förder- oder Mittelschule genehmigte Ersatzschule besuchen und an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium wechseln möchten. Wollen Schüler einer genehmigten Ersatzschule einen Schul- oder Berufsabschluss erwerben, müssen sie mit Erfolg an der Schulfremdenprüfung der jeweiligen Schulart teilnehmen.
Ergänzungsschulen
Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die zu einer Verwechslung mit Ersatzschulen führen können.
Genehmigte und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
An genehmigten Ergänzungsschulen können weder die Schulpflicht erfüllt, noch Schul- oder Berufsabschlüsse erworben werden. Wenn eine Schule staatlich anerkannt ist, hat sie auch das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. An Ergänzungsschulen im berufsbildenden Bereich, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport als gleichwertig anerkannt wurden, kann man auch der Schulpflicht nachkommen. Für Schüler dieser Schulen ruht die Berufsschulpflicht.
Schulgeld
Die Schulträger konnten sich bisher das Schulgeld für Familien, die sich dieses nicht leisten konnten, erstatten lassen. Diese Regelung läuft aus und gilt nur noch für Schüler, die bereits im Schuljahr 2010/2011 eine Ersatzschule besucht haben. Für diese Schüler kann durch den Schulträger eine Schulgelderstattung bis zum Ende des im Schuljahr 2010/2011 besuchten Bildungsganges beantragt werden. Für Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 erstmals eine Ersatzschule besuchen, gilt diese Regelung nicht mehr.


