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Schule und Ausbildung

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Aufnahme in die Schule

Anmeldung

Ort und Zeit der Schulanmeldung geben die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit den Schulleitern der Grundschulen im September eines jeden Jahres bekannt. Die Anmeldungen sollen dann im Oktober stattfinden.

Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig und müssen zu diesen Terminen angemeldet werden. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können in der Schule angemeldet werden.

Aufnahme

Möglichst alle schulpflichtigen Kinder sollen auch eingeschult werden. Zur Schulaufnahme wird der aktuelle Lernstand jedes Kindes in verschiedenen Entwicklungsbereichen ermittelt.

Die Schulaufnahmeuntersuchung durch den Kinder- und Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist verpflichtend. Die Termine werden zur Schulanmeldung bekannt gegeben.

Über die Aufnahme in die Schule entscheidet der Schulleiter.

Zurückstellung

Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind.

Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

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Bild: Themenillustration Grundschule

Sächsisches Landesrecht

Weiterführende Informationen

Downloads

Verzahnung von Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase

© Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport