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Schule und Ausbildung

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Ersatzschulen

Genehmigungsvoraussetzungen

Zum Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen dürfen Ersatzschulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Sie dienen als Ersatz für öffentliche Schulen. Deshalb müssen sie in ihren wesentlichen Merkmalen einer Schulart des öffentlichen Schulwesens entsprechen (also Grundschule, Mittelschule, Förderschule oder Gymnasium im Bereich allgemein bildende Schulen). Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse müssen mindestens dem Niveau der öffentlichen Schulen entsprechen. Eine Ersatzschule kann jedoch eigene Lehr- und Erziehungsmethoden entwickeln, die von denen an öffentlichen Schulen abweichen. Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur beraten über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und die notwendigen Unterlagen für die Genehmigung einer Ersatzschule.

Einrichtung

Die Einrichtung darf nicht hinter der Ausstattung entsprechender öffentlichen Schulen zurückstehen. Das bezieht sich vor allem auf das Schulgebäude, die Ausstattung mit Inventar und Sachmitteln, aber auch auf Organisationsformen.

Lehrpläne und Stundentafeln

Sofern die Ersatzschule nicht die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Lehrpläne und Stundentafeln einhält, muss sie eigene Lehrpläne und Stundentafeln erarbeiten. Diese sind zur Begutachtung und Prüfung der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur vorzulegen.

Schulleitung

Die von einem Schulträger oder dessen vertretungsberechtigten Organen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die verantwortliche Führung einer Ersatzschule ist durch ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen.

Lehrkräfte

Die Lehrkräfte an Ersatzschulen müssen eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachweisen, die der an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt. Dies wird immer im Einzelfall geprüft. Die Ersatzschule muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichern. Das ist dann der Fall, wenn

Checkliste: Nachweise für die Gründung einer genehmigten Ersatzschule

Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur prüfen, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung vorliegen. Geprüft werden:

Weiterhin muss der Schulträger dem Regionalschulamt zur Einsicht alle Arbeitsverträge mit seinen Lehrkräften vorlegen.

Die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen

Bietet eine Ersatzschule Gewähr dafür, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, so kann die Schulaufsichtsbehörde ihr die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verleihen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, überprüft die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur unter anderem durch Hospitationen.

Finanzierung von Ersatzschulen

Ersatzschulen haben einen Anspruch auf staatliche Förderung. Der Freistaat Sachsen, der die Finanzierungsmodalitäten eigenständig regelt, vergibt den Zuschuss grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren.

Die Höhe der Finanzierung basiert auf einer bildungsgangspezifischen Berechnung, die Parametern aus dem öffentlichen Schulwesen zugrunde liegt (Vergütung der Lehrkräfte, Zahl der Unterrichtsstunden, Klassenrichtwert usw.). Es werden also nicht die tatsächlichen Kosten der freien Träger refinanziert, sondern Pauschalbeträge pro Schuljahr und Schüler für die einzelnen Schularten und Bildungsgänge (Schülerausgabensätze) festgelegt.

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Bild: Themenillustration Ersatzschulen

Schülerausgabensätze

für Schulen in freier Trägerschaft

Schuljahr 2011/12 - vorläufige Fassung

Schuljahr 2010/2011 - endgültige Fassung

Schuljahr 2010/2011 - vorläufige Fassung

Schuljahr 2009/2010

Schuljahr 2007/2008

© Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport