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Berufsqualifzierende Abschlüsse

Ausländische Berufsabschlüsse

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde in Sachsen beantragen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland einen derartigen Antrag gestellt haben. Für Abschlüsse aus Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es außerdem erforderlich, dass Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Sachsen haben.

Grundsätzlich ist für die Anerkennung und Bewertung von Berufsabschlüssen die Behörde zuständig, die auch für den zuordenbaren deutschen Berufsabschluss zuständig ist.

Die Anlage 2 des Antragsformulars auf Anerkennungen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport ist Ihnen bei der Feststellung der zuständigen Behörde für Ihren Berufsabschluss behilflich und liefert Ihnen die entsprechenden Kontaktdaten. Bitte nutzen Sie den Link unter Formulare auf der rechten Seite.

Verfahrensablauf, erforderliche Unterlagen und Kosten für die Anerkennung

Die Anerkennung und Bewertung Ihres Berufsabschlusses beantragen Sie bitte möglichst bei der für den zuordenbaren deutschen Berufsabschluss zuständigen Behörde. Gegebenenfalls wird von der Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, eine Weiterleitung an die zuständige Behörde vorgenommen.

Für Anträge im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport verwenden Sie bitte das rechts aufgeführte Antragsformular und fügen die in Anlage 1 des Antragsformulars benannten Unterlagen bei.

Alle eingereichten Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung der Kopien kann durch jede siegelführende Dienststelle (z. B. Meldestellen, Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Schulen) erfolgen. Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein.

Alle Übersetzungen müssen durch einen vom Staatsministerium der Justiz bestellten Übersetzer erfolgt sein. Der Link auf der rechten Seite führt Sie zur Liste der in Sachsen öffentlich bestellten Übersetzer.

Für die Anerkennung des Berufsabschlusses werden derzeit vom Antragsteller Verwaltungskosten in Höhe von etwa 20 bis 60 Euro erhoben.

Die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler) ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

Rechtsgrundlagen für die Anerkennung

Die Anerkennung und Bewertung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage von
§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes.
Die Anerkennung und Bewertung der Berufsabschlüsse von EU-Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, erfolgt auf der Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinien.

Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in Sachsen in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

Weitere Informationen erhalten Sie über die entsprechenden Links auf der rechten Seite.

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Download

Antrag auf Anerkennung ausländischer Zeugnisse (Erzieherabschlüsse, Fachschulabschlüsse)

Informationen zu Anerkennung und Bewertung ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse, Anlage 2

Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (anabin)

Liste zugelassener Dolmetscher und Übersetzer im Freistaat Sachsen

Nach dem Sächsischen Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 16. Juni 1994. (Stand: Juli 2006)

Liste von Dolmetschern und Übersetzern

© Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport