Gesetz
zur
Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen
mit
Behinderungen im Freistaat Sachsen
Vom 28.
Mai 2004
Der Sächsische
Landtag hat am 23. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der
Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 3
Änderung des Sächsischen
Wahlgesetzes
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Artikel 6
Änderung des Sächsischen
Frauenförderungsgesetzes
Artikel 7
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Artikel 8
In-Kraft-Treten
Artikel
1
Gesetz zur Verbesserung
der Integration von Menschen mit Behinderungen
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele des Gesetzes
§ 2 Behinderung
§ 3 Barrierefreiheit
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Gebärdensprache und andere
Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
Aufgaben und Maßnahmen
§ 6 Recht auf Verwendung von
Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 7 Barrierefreie
Informationstechnik
§ 8 Gestaltung von Bescheiden
und Vordrucken
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von
Menschen mit Behinderungen
§ 9 Vertretungsbefugnisse durch
Verbände
§ 10 Beauftragter der
Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 11 Sächsischer Landesbeirat
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 12 Besuchskommissionen
§ 13 Bericht zur Lage der
Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
§ 14 Zielvereinbarungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu
verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Integration).
(2) Die Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres
jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern
und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Betriebe
und Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlicher Hand befinden.
§
2
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn
ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§
3
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und
sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen
und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn
sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und
nutzbar sind.
§
4
Benachteiligungsverbot
(1) Niemand darf von einer
Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Gemeinden und Landreise
werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
(3) Eine Benachteiligung im
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen
ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen
mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(4) Zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind deren
Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu
berücksichtigen. Bei bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen
zu deren Beseitigung zulässig.
§
5
Gebärdensprache und
andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche
Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende
Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit einer
Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit einer
Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht,
die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu
verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit
lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden.
Abschnitt
2
Aufgaben und Maßnahmen
§ 6
Recht auf Verwendung
von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
(1) Menschen mit einer Hör-
oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates
Sachsen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen
haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch
Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu
tragen.
(2) Die Staatsregierung
bestimmt durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des
Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer
geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der
Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen
für die Kommunikation zwischen Menschen mit einer Hör- oder
Sprachbehinderung und den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
Freistaates Sachsen,
3. die Grundsätze für eine
angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für
die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen
als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen
sind.
§ 7
Barrierefreie
Informationstechnik
Die Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten
graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen
mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
§
8
Gestaltung von
Bescheiden und Vordrucken
Die Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Gestaltung von
schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.
Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen
Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche
Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden,
soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist.
Abschnitt
3
Wahrung der Belange von
Menschen mit Behinderungen
§ 9
Vertretungsbefugnisse
durch Verbände
(1) Werden Menschen mit
Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 13
Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S.
1467), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren
sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind,
Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im
Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen
Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen
müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen
durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(2) Ein gemäß § 13 Abs. 3 BGG
anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in
seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden
Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3065),
in der jeweils geltenden Fassung, erheben auf Feststellung eines Verstoßes
gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 und die Verpflichtung nach §
6 Abs. 1, §§ 7 und 8 durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des
Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren
erlassen worden ist.
(3) Eine Klage ist nur
zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst
seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder
hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um
einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann
gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Vor Erhebung
der Klage nach Absatz 2 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde
auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Sagt
die Behörde Abhilfe zu, gilt § 72 VwGO entsprechend.
§ 10
Beauftragter der
Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Zur Wahrung der Belange der
im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und zur Förderung
ihrer Integration beruft der Ministerpräsident für die Dauer einer
Legislaturperiode einen Beauftragten. Der Beauftragte bleibt bis zu einer
Nachfolgeberufung im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Der Beauftragte ist
unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig. Er kann
von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei
entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von
Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt ist.
(2) Aufgabe des Beauftragten
ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht und
die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von
Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Er hat auch dafür Sorge zu
tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen
berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt
werden.
(3) Der Beauftragte berät die
Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren
Fortentwicklung und Umsetzung. Er
1. arbeitet hierzu insbesondere
mit dem Staatsministerium für Soziales und dem Sächsischen Landesbeirat für
die Belange von Menschen mit Behinderungen zusammen,
2. bearbeitet die Anregungen
von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und
von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen und
3. regt Maßnahmen zur
Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen an.
(4) Zur Wahrnehmung der
Aufgaben beteiligen die Staatsministerien den Beauftragten bei allen
Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen
der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind
verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
(5) Der Beauftragte ist
ehrenamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben
trägt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Haushalts. Der Beauftragte
erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt
wird.
§
11
Sächsischer
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Beim Staatsministerium für
Soziales wird ein Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit
Behinderungen eingerichtet. Er 1. berät und unterstützt den Beauftragten der
Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren,
und 2. unterstützt das Staatsministerium für Soziales bei der Koordinierung
der Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf
Landesebene.
(2) Die Geschäfte des
Landesbeirates werden durch das Staatsministerium für Soziales geführt. Das
Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie
die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine
Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales.
(3) Der Landesbeirat gibt sich
eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen
über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die
Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer
sachverständiger Personen zu treffen.
§
12
Besuchskommissionen
(1) Das Staatsministerium für
Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem
Landeswohlfahrtsverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der
Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der freien
Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von
Menschen mit Behinderungen unabhängige Kommissionen, die in der Regel
unangemeldet Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und diesen
angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen
mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen
überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung
möglich ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu
unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Den
Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben,
Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
(2) Jede Kommission legt
spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung dem Träger und dem
Staatsministerium für Soziales einen Bericht vor. Personenbezogene Daten
dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Das
Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag einmal in der
Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der
Kommissionen.
(3) Die Aufsichtspflichten und
Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere
Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.
§
13
Bericht zur Lage der
Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
Die Staatsregierung legt dem
Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der
Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. Neben der
Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung
der in § 1 genannten Ziele enthalten.
§
14
Zielvereinbarungen
(1) Soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der
Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer sozialen Integration
mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder
Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen,
Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen
abschließen.
(2) Die Zielvereinbarungen sind
an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des
Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
geführt wird.
Artikel
2
Änderung des Gesetzes
über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über Volksantrag,
Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S.
949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 33 Abs. 2 wird
folgender Absatz 2a eingefügt:
“(2a) Muster der Stimmzettel
werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden von
Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land
erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der
Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“
2. Dem § 36 Abs. 1 werden
folgende Sätze angefügt:
„Die Wahlräume sollen nach den
örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen
Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
3. § 36 Abs. 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Ein Stimmberechtigter, der
wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu
übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens
unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder
oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
Artikel
3
Änderung des
Sächsischen Wahlgesetzes
Das Gesetz über die Wahlen zum
Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) wird wie folgt
geändert:
Nach § 32 wird folgender § 32a
eingefügt:
§ 32a
Wahlräume
Die Wahlräume sollen nach den
örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen
Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
Artikel
4
Änderung des
Kommunalwahlgesetzes
Dem § 13 des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428) werden
folgende Sätze angefügt:
„Die Wahlräume sollen nach den
örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen
Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
Artikel
5
Änderung des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr
im Freistaat Sachsen
Dem § 6 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14.
Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412) wird folgender Satz angefügt:
„Der Beauftrage der Sächsischen
Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist
rechtzeitig vorher anzuhören.“
Artikel
6
Änderung des
Sächsischen Frauenförderungsgesetzes
Dem § 2 des Gesetzes zur
Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im
öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz
– SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), werden folgende
Sätze angefügt:
„Bei der Verwirklichung der
Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat
Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu
berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Hierzu sind
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderung, die
dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig und
zu fördern.“
Artikel
7
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Im Zweiten Teil 1. Abschnitt
wird nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Mitglieder des Landtages mit
Behinderungen
Für Mitglieder des Landtages,
die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat
wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium
besondere Regelungen.“
Artikel
8
In-Kraft-Treten
1. Das Gesetz tritt mit
Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2. Die Artikel 3 und 4 treten
am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 28.Mai 2004-08-20
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für
Soziales
Helma Orosz
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière
Der Staatsminister des Inneren
Horst Rasch
Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo