Landesbildungsrat
Aufgabenbereich
Der Landesbildungsrat berät das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Er ist vor Erlass von Rechtsverordnungen des Staatsministerium Kultus und Sport und zu den Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, zu konsultieren. Er ist berechtigt Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Zusammensetzung
Dem Landesbildungsrat gehören an:
- je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemeinbildenden Förderschulen;
- je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemeinbildender Förderschulen;
- je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und allgemeinbildender Förderschulen;
- je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen;
- je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;
- je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;
- je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen;
- je ein Vertreter der Kommunalen Landesverbände;
- ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;
- ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
- ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales.
Die Mitglieder werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen. In den Landesbildungsrat kann nur berufen werden, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Hauptwohnung hat.
Bei den Vertretern der Schüler und ihrer Stellvertreter führt das Ausscheiden als Schüler aus der Schulart, für die sie gemäß § 63 Abs. 3 SchulG benannt worden sind, zum Ausscheiden aus dem Landesbildungsrat. Die Mitgliedschaft erlischt erst mit der Berufung eines neuen Vertreters.
Die Amtszeit des Landesbildungsrates beginnt jeweils am 1. März des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesbildungsrats abläuft, und dauert zwei Jahre.
Die Tätigkeit des Landesbildungsrats ist ehrenamtlich. Zur Durchführung der Sitzungen des Landesbildungsrates gibt sich dieser eine Geschäftsordnung.
Das Staatsministerium für Kultus und Sport und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrats teilzunehmen.

