Fragen an den Bürgerbeauftragten und Antworten
Frage Nr. 7887
[ von: Bettina Döbrich, Leipzig ]
Die Schule meines Sohnes verlangt Kopiergeld. Wie verhalte ich mich richtig? Soll ich zahlen oder kann ich das Urteil abwarten und zum Schuljahresende nachzahlen? Wie kann ich als Elternvertreter die Schule dazu anhalten, Kopierkosten zu sparen, die Schüler dafür schreiben lassen.
Antwort vom 03.02.2012:
Sie beziehen sich sicher auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 30.06.2011 (Az. 5 K 1790/08), wonach Kopiergeld an öffentlichen Schulen nicht erhoben werden darf, weil gemäß Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung die Lernmittelfreiheit garantiert ist. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, können keine endgültigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Sobald das Oberverwaltungsgericht Bautzen den Fall rechtskräftig entschieden hat, wird das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport eine Auswertung der Entscheidung vornehmen und die Schulen und Schulträger über die Rechtslage informieren.
Grundsätzlich haben die Schulträger den Schulen in angemessenem Umfang Kopiertechnik und Kopierpapier zur Verfügung zu stellen. Die Eltern sind ihrerseits verpflichtet, ihre Kinder für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten. Die Abgrenzung zwischen diesen konkurrierenden Verpflichtungen steht bei der Frage der Lernmittelfreiheit zur Diskussion. Solange eine rechtskräftige Grundsatzentscheidung hierzu aussteht, soll an den einzelnen Schulen selbst entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Eltern an den Kopierkosten beteiligt werden.
Eine Rückzahlung von Kopiergeld ist nur dann vorstellbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder die Zahlung nur unter Vorbehalt gezahlt wurde.
Die Eltern können im Rahmen der Elternmitwirkung (Klassenelternvertretung, Elternrat der Schule und Schulkonferenz) auch auf schulinterne Grundsätze der Mittelverwendung, Regeln zum sparsamen Umgang mit Ressourcen sowie auf die Auswahl von Arbeitsmaterialien und Unterrichtsmethoden Einfluss nehmen.
Sie fragen auch, ob Sie das Urteil abwarten können und zum Schuljahresende nachzahlen können. Letztendlich bleibt das Ihnen überlassen. Im Falle eines Urteils, dass die Zulässigkeit der Erhebung von Kopiergeld bestätigt, könnte die Schule Ansprüche an Sie erheben. Unsere Empfehlung ist es daher: Versuchen Sie sich mit der Schule bzw. dem Schulträger gütlich zu einigen. Eine gute Möglichkeit ist auch, das Kopiergeld unter Vorbehalt zu zahlen. Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt und die Unzulässigkeit der Erhebung von Kopierkosten feststellt, fordern Sie das gezahlte Kopiergeld zurück.
Der 17. April 2012 wurde als Termin zur mündlichen Verhandlung im Oberverwaltungsgericht gesetzt. In welchem Zeitraum daraufhin ein Urteil kommen wird, können wir nicht sagen. Wir erwarten ein Urteil noch in diesem Schuljahr, es könnte aber auch später sein.


erste
vorige